Präambel

Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Agentur alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

1. Geltungsbereich & Begriffsbestimmungen

a. „Agentur“ im Sinne dieser AGB meint die Herz & Verstand GbR, vertreten durch die Geschäftsführer Rebecca Bergs und Robin Bergs, Hofstr. 19, 51674 Wiehl,
b. „gesetzliche/r Vertreter“ meint diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die von Gesetzes wegen befugt sind, die Agentur gegenüber Dritten zu vertreten,
c. „Erfüllungsgehilfen“ meint natürlichen und juristische Personen, die von Agentur zum Zwecke der Bearbeitung eines Kundenauftrags eingesetzt werden, sofern dies im Außenverhältnis gegenüber dem Kunden geschuldet wird; es gilt § 278 BGB,
d. „Dritte/r“ meint natürlichen und juristische Personen, die weder gesetzliche Vertreter, noch Erfüllungsgehilfen sind,
e. „Kunde“ ist der Vertragspartner der Agentur, sowie sämtliche Geschäftspartner, die der Kunde im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag einsetzt.
f. Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Verträge, die zwischen den o.g. Parteien geschlossen werden. Sie gelten auch für einen vor- und nachvertraglichen Bereich, sofern in diesem Stadium Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien bestehen, die einer Regelung durch AGB zugänglich sind.

2. Gegenstand

a. Der Kunde beauftragt die Agentur mit der Beratung in den Bereichen Markenkonzepte & -Strategien, Digital & Social Media, Werbung & Print, POS-Marketing & -Strategie, Handelsmarketing, Produktdesign & Packaging, Public Relations, Live Kommunikation & Events.
b. Die Tätigkeit der Agentur umfasst die Durchführung konkreter Werbemaßnahmen, sowie auf besonderen Wunsch die vorherige Konzeption.
c. Diese AGB stellen die Rahmenbedingungen dar. Konkrete Werbemaßnahmen sind in Gemäßheit mit dieser Rahmenvereinbarung jeweils aufgrund eines gesonderten, schriftlichen Auftrags des Kunden zu erbringen.

3. Leistungen der Agentur

a. Die Beratungsverpflichtung der Agentur umfasst regelmäßig folgende Leistungen:
(1) Mitwirkung bei der Fortentwicklung der Werbestrategie und – taktik,
(2) Beratung zu nationaler, regionaler oder lokaler Schwerpunktbildung,
(3) Empfehlungen zu Verbesserungen der Produkte und/oder deren Design,
(4) Mitarbeit bei der Aufstellung des dazu nötigen Werbebudgets.
b. Die Agentur wird dem Kunden zunächst einen Kostenvoranschlag zukommen lassen, den der Kunde schriftlich genehmigen bzw. freigeben muss. Im Anschluss beginnt die Agentur mit den im freigegebenen Angebot beschriebenen Arbeiten.
c. Die von der Agentur zu erbringende Konzeption umfasst, sofern geschuldet, regelmäßig
(1) die Erarbeitung eines Konzeptpapiers mit Festlegung der Marketingziele, der Zielgruppen und der werblichen Positionierung, wobei erforderlich ist, dass der Kunde die Agentur insoweit mit Basisdaten versorgt.
(2) die Vorlage eines gestalterischen Konzepts in Form einer Werbeidee unter Erläuterung der gestalterischen Intention für Marketing und Verkaufsförderung,
(3) die Erstellung eines Konzepts für Medienwerbung,
(4) die Erstellung eines Konzepts für die Produktausstattung,
(5) die Erstellung eines Konzepts für Verkaufsförderungsmaßnahmen.
d. Sofern die Agentur ein Konzept schuldet, muss dieses durch den Kunden schriftlich freigegeben werden. Nach der Freigabe gestaltet die Agentur die Werbemaßnahme/n auf Grundlage des freigegebenen Konzepts.
e. Werbemaßnahmen werden aufgrund gesonderten Auftrags gemäß Ziff. 2. c. entsprechend der im Einzelfall durch den Kunden zu genehmigenden Kostenvoranschläge durchgeführt.
f. Die Agentur wird auf gesonderten Auftrag außerdem zur Beschaffung von Daten als Basis für die Erarbeitung künftiger Werbestrategien und die Durchführung zukünftiger Werbemaßnahmen Marktforschung betreiben, insbesondere indem sie
(1) Wettbewerber bzw. Konkurrenzprodukte beobachtet
(2) vom Kunden zur Verfügung gestellte Marktforschungsunterlagen auswertet
(3) den Kunden bei der Ausarbeitung von Fragebögen für Marktanalysen und Marktforschungen, die durch unabhängige Institute durchgeführt werden, unterstützt
g. Die Agentur steht auf Wunsch zur Mithilfe bei Pressekonferenzen und Vortragsveranstaltungen zur Verfügung. Sie wirkt bei der Koordinierung der Werbemaßnahmen mit.

4. Leistungen & Pflichten des Kunden

a. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung gemäß Ziff. 3 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.
b. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.
c. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als drei Wochen, der Agentur mitzuteilen, ob er ein ihm von der Agentur unterbreitetes Konzept zur Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen gemäß Ziff. 3 mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt. Die Annahme unter Abänderung gilt gem. § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot. In einem solchen Fall kommt ein Vertrag erst mit der Annahme durch die Agentur zustande. Sollte der Kunde nicht innerhalb angemessener Zeit mitgeteilt haben, ob er dem von der Agentur unterbreiteten Konzept zustimmt, kann die Agentur dem Kunden eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. Läuft die Frist erfolglos ab, gilt die Zustimmung des Kunden als erteilt.
d. Umfasst die Auftragserteilung die Durchführung einer Werbekampagne in sozialen Netzwerken (facebook, twitter o.ä.), richtet der Kunde einen entsprechenden Zugang ein und macht diesen der Agentur zugänglich. Soweit erforderlich, erhält die Agentur die Rechte eines Administrators. Sofern über diesen Zugang Werbekampagnen mit dem Inhaber des sozialen Netzwerks abgerechnet werden können, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Kunden.

5. Vergütung & Zahlungsmodalitäten

a. Die Agentur wird dem Kunden einen schriftlichen Kostenvoranschlag übermitteln, soweit nicht eine Vergütung nach Ziff. 5 g. fällig wird. Wird dieser durch den Kunden genehmigt (siehe insofern auch Ziff. 4. c.), so erfolgt die Vergütung gemäß dem Kostenvoranschlag. Wird der Auftrag nach Auftragserteilung durch den Kunden erweitert, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden den aus der Erweiterung entstehenden Mehraufwand zu berechnen.
b. Bei Aufträgen mit einem Volumen von 10.000,00 € und mehr erbringt der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens bei Beginn der Auftragsausführung durch die Agentur; im Übrigen wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag fertiggestellt ist und vom Kunden abgenommen wurde.
c. Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, trägt der Kunde. Auf entsprechenden Wunsch erfolgt die Tätigung von Ausgaben nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden und unter Vorlage der Originalbelege. Die Agentur behält sich vor, Sonderkosten, wie z.B. Druckkosten, sofort abzurechnen bzw. von einer Vorkasse-Leistung des Kunden abhängig zu machen.
d. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, und Zollkosten werden in den gemäß Ziffer 5. a. zu erstellenden Kostenvoranschlägen ausgewiesen und unter den dort genannten Voraussetzungen vom Kunden getragen, sofern die Gebühren und Nutzungsfaktoren der Agentur bekannt sind. Sollten der Agentur die Gebühren oder Nutzungsfaktoren aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unbekannt sein, erfolgt eine gesonderte Berechnung und Vergütung gem. Ziff. 5. f. Die Kalkulation von Nutzungsrechten erfolgt in Anlehnung an den Vergütungstarifvertrag für Designleistungen (VTV Design).
e. Reisekosten zum Firmensitz des Kunden werden nicht berechnet, wenn der Firmensitz des Kunden nicht weiter als 100 Kilometer vom Sitz der Agentur entfernt befindet und die Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsvolumen stehen. Kosten für alle sonstigen Reisen werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet.
f. Gesondert zu vergütende Leistungen gemäß Ziffern 5. c., d. und e. werden nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten durch die Agentur in Rechnung gestellt und innerhalb von 10 Tagen durch den Kunden bezahlt.
g. Für die Agentur ist die Teilnahme an einem Pitch mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Die im Rahmen eines Pitches erbrachten Beratungs- und Kreativ-Leistungen stellen für den Auftraggeber hingegen einen Wert dar, der honoriert werden sollte. Die Agentur vertritt außerdem die Auffassung, dass ein Pitch-Honorar die Ernsthaftigkeit einer Ausschreibung unterstreicht. Sie lehnt daher die Teilnahme an unbezahlten Pitches ab. Die Vergütung eines Pitches erfolgt nach Absprache mit dem Kunden.
h. Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Nutzungsrechte & Buy-Out

a. Die Agentur räumt dem Kunden diejenigen Rechte, d.h. insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte, Namensrechte usw. ein, sofern dies laut Auftrag/Angebot zum Leistungsumfang der Agentur rechnet. Die im Auftrag/Angebot vorgenommene Kalkulation der Rechteinräumung erfolgt nach dem im Vergütungstarifvertrag für Designleistungen (VTV Design) vorgesehenen Kalkulationsschlüssel.
b. Offene Daten (veränderliche Daten, z.B. Fotografien im RAW-Format) sowieso Rohdaten, welche die Agentur im Rahmen der Vertragserfüllung anfertigt, werden dem Kunden nur dann zur Verfügung gestellt, wenn dieser hierfür eine individuell zu kalkulierende Vergütung zahlt (sog. Buy-Out). Sofern die Agentur für die Verwirklichung eines Auftrages offene Daten oder Rohdaten (z.B. Bilder, Fotografien, Schriftarten) von dritter Seite erhält und verarbeitet, werden diese Daten dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt. Es steht dem Kunden frei, diese Daten direkt vom Urheber bzw. Rechteinhaber zu erwerben.
c. Entwickelt und präsentiert die Agentur für einen Pitch ein im Sinne von § 2 ff. UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine Vorlage im Sinne von § 18 Abs. 1 UWG oder ein ähnliches, anderweitig schutzfähiges Werk, darf der Kunde dieses ohne die Zustimmung der Agentur nicht verwenden, sofern die Agentur nicht mit der Durchführung des Auftrages beauftragt wird. In solchen Fällen dient das Werk ausschließlich Präsentationszwecken; eine Übertragung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten auf den Kunden findet nicht statt.
d. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte nur dann für den Kunden unbeschränkt erwerben und den Kunden übertragen, wenn dieser es ausdrücklich wünscht und vergütet.
e. Für den Fall, dass die Agentur rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist, Nutzungsrechte zu erwerben oder auf den Kunden zu übertragen, haftet sie für hieraus entstehende Schäden nur dann, wenn diese auf die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruhen. Hiervon unberührt bleiben Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
f. Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen.

7. Haftung

a. Die Agentur haftet für Schäden, die durch eigene Mängel, Verzug oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entstehen. Eine Schadensersatzpflicht der Agentur für Schäden tritt jedoch erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von drei Wochen nicht behoben hat. Die Schadensersatzpflicht umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten für eine neue Konzeption, Planung und Herstellung der Werbeleistung.
b. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig vor Durchführung einer geplanten Werbemittelherstellung, auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.
c. Die Agentur kann nicht für das Verhalten Dritter haftbar gemacht werden, wenn diese weder gesetzliche Vertreter, noch Erfüllungsgehilfen der Agentur sind. Anderenfalls haftet die Agentur für Schäden, die auf das Verhalten eines Dritten zurückgehen nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruhen.
d. Die Agentur haftet ferner nicht, wenn der Kunde das Arbeitsergebnis der Agentur, z.B. eine Werbekampagne für soziale Netzwerke, in einer Art und Weise verwendet, die geltenden Gesetzen oder vertraglichen Bestimmungen zuwiderläuft. In einem solchen Fall haftet ausschließlich der Kunde.

8. Wettbewerbsverbot

a. Die Agentur verpflichtet sich, vor Abschluss des Vertrages und bis zur Beendigung aller Arbeiten für den Kunden diesen über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden der Agentur zu informieren, insbesondere über Kunden, die gleichartige Produkte des Kunden produzieren und/oder vertreiben.
b. Der Kunde kann jederzeit mit anderen Agenturen oder Dritten Verträge über Werbeleistungen abschließen. Er ist nicht verpflichtet, ausschließlich die Agentur mit der Erbringung von Werbeleistungen im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.

9. Vertraulichkeit

Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Die Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

10. Aufbewahrung

a. Die Agentur wird alle Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Ausdrucke, Druckunterlagen usw.) für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend auf seinen Wunsch dem Kunden aushändigen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser zwei Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit den Auftragsschreiben entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. Die Agentur wird dem Kunden die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen, es sei denn sie ist aus wichtigem Grund an einer Herausgabe innerhalb dieser Frist gehindert. In einem solchen Fall gilt die Frist als angemessen verlängert. Auf Wunsch des Kunden wird die Agentur die vorbezeichneten Unterlagen, statt sie auszuhändigen, innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vernichten. Die Kosten der Vernichtung trägt der Kunde.
b. Alle vom Kunden der Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Charaktere, Logos, Marken, Merchandising-Artikel und Ideen jeglicher Art, sind und verbleiben stets im Eigentum des Kunden. Der Kunde kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.
c. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Agentur an Unterlagen und/oder Gegenständen gemäß Ziff. 10. b. ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

a. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
b. Die Agentur darf ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder gesamt noch einzeln abtreten. Der Kunde behält sich das Recht vor, Rechte aus diesem Vertrag an verbundene Unternehmen abzutreten. Im Übrigen kann der Kunde Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der Agentur an Dritte abtreten.
c. Soweit die Parteien gem. §§ 38, 40 ZPO in der Lage sind, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, gilt das jeweils für Gummersbach sachlich zuständige Gericht als ausschließlich für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbart.

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